Art. 33 32006R1828
Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 28 sowie über die Verfahren nach Artikel 30 und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.
Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der durch den Beschluss 94/140/EGABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27 . der Kommission eingesetzt wurde. Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse alljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten.
Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die erhaltenen Angaben gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 sowie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Lehren daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Rechtsverfahren zu ziehen sind.
Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.