Art. 32 32006R1828
Erstattung von Gerichtskosten
Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Rechtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge einzuleiten oder fortzusetzen, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwaltskosten und die direkt durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen ganz oder teilweise erstatten, selbst wenn das Verfahren nicht erfolgreich ist.