Art. 35 32006R1828
Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 94/140/EG der KommissionABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27 . eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung regelmäßig über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. Die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse werden ebenfalls unterrichtet.