Art. 39 32006R1828
Computergestütztes System für den Datenaustausch
Für die Zwecke von Artikel 66 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird ein computergestütztes System für den Austausch aller Daten im Zusammenhang mit dem operationellen Programm aufgebaut. Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Mitgliedstaaten werden am Ausbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch beteiligt.