Art. 40 32006R1828
Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Informationen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere die folgenden für finanzielle Transaktionen erforderlichen Daten:
die indikative jährliche Zuweisung jedes einzelnen Fonds im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß der Darstellung im nationalen strategischen Rahmenplan entsprechend dem Muster in Anhang XV;
die Finanzierungspläne der operationellen Programme entsprechend dem Muster in Anhang XVI;
die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang X;
die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang XVII;
den Finanzteil der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte entsprechend dem Muster in Anhang XVIII Punkt 2.1.
Über die Daten nach Absatz 1 hinaus enthält das computergestützte System für den Datenaustausch mindestens folgende für die Begleitung erforderliche Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse:
den nationalen strategischen Rahmenplan gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;
die zur Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeit erforderlichen Daten entsprechend dem Muster in Anhang XIX;
die operationellen Programme, einschließlich der Daten zur Einteilung in Bereiche, entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Tabellen in Anhang II Teil A;
die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung der Fonds;
die Anträge auf Unterstützung von Großprojekten gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach Maßgabe der Anhänge XXI und XXII, zusammen mit ausgewählten Daten aus diesen Anhängen, die in Anhang XX genannt werden;
die Durchführungsberichte nach Anhang XVIII, einschließlich der Daten zur Einteilung in Bereiche, entsprechend dem Muster in Anhang II Teil C und den Tabellen in Anhang II Teil A;
Daten zu den Teilnehmern an ESF-Vorhaben nach Prioritäten, gemäß dem Muster in Anhang XXIII;
die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend dem Muster in Anhang XII;
die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V;
die Berichte und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß den Mustern in den Anhängen VI, VII, VIII, IX und XIII und die Korrespondenz zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten;
die Ausgabenerklärung für den Teilabschluss entsprechend dem Muster in Anhang XIV;
die jährliche Stellungnahme zu herausgenommenen und wieder eingezogenen Beträgen beziehungsweise noch ausstehende Wiedereinziehungen nach Anhang XI;
den Kommunikationsplan nach Artikel 2.
Die Daten in den Absätzen 1 und 2 sind gegebenenfalls in dem in den Anhängen angegebenen Format zu übermitteln.