Art. 42 32006R1828
Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf das computergestützte System für den Datenaustausch erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Verwaltungssystemen.
Als Datum der Übermittlung der Dokumente an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die Dokumente in das computergestützte System einspeist.
Im Falle höherer Gewalt — insbesondere bei einer Störung des computergestützten Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform nach dem Format in den Anhängen II, V, VI, VII, IX, X, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII und XXIII der vorliegenden Verordnung. Sobald die Gründe für das Vorliegen höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in das computergestützte System ein. Abweichend von Absatz 2 gilt als Datum der Übermittlung das Datum, zu dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.