Art. 43 32006R1828
Die Artikel 43 bis 46 gelten für Finanzierungsinstrumente in Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beides, und zwar in Folgendem:
in Unternehmen, überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Mikrounternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der KommissionABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 . in der Fassung vom 1. Januar 2005 ;
im Falle von Stadtentwicklungsfonds, in öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Stadtentwicklungsprojekten, die in integrierten Plänen für die nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind;
in Fonds oder sonstigen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude.
Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, müssen eigenständige rechtliche Einheiten, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder ein gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution sein. Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb eines Finanzinstituts besteht, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei dem Finanzinstitut verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.
Wenn Verwaltungsbehörden oder Holding-Fonds die Finanzierungsinstrumente auswählen, legen diese einen Unternehmensplan oder ein anderes geeignetes Dokument vor. Die Bedingungen für Beiträge aus operationellen Programmen zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat, der Verwaltungsbehörde oder, wo anwendbar, dem Holding-Fonds geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst mindestens Folgendes:
die Investitionsstrategie und -planung;
Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung;
eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;
Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.
Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:
2 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms an Holding-Fonds oder des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an den Garantiefonds;
3 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an das Finanzierungsinstrument in allen übrigen Fällen, ausgenommen Mikrokreditinstrumente, die auf Mikrounternehmen ausgerichtet sind;
4 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an Mikrokreditinstrumenten, die auf Mikrounternehmen ausgerichtet sind.
Erträge aus Kapitalbeteiligungen, Krediten und anderen rückzahlbaren Investitionen sowie von Garantien für rückzahlbare Investitionen können abzüglich eines Anteils der Verwaltungskosten und Leistungsanreize bevorzugt an Investoren ausgeschüttet werden, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren. Derartige Erträge können bis zu der in der Satzung der Finanzierungsinstrumente festgelegten Höhe ausgeschüttet werden und müssen dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.
Unternehmen, öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind, sowie Vorhaben für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten.
Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wagniskapital- oder Kreditmarkt und auf dem Markt für private Bürgschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken.