Art. 45 32006R1828
Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen
Finanzierungsinstrumente für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen investieren nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.Sie dürfen nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in SchwierigkeitenABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 . in der Fassung vom 10. Oktober 2004 investieren.