Art. 44 32006R1828
Finanziert der Strukturfonds Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, so schließt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Holding-Fonds ab, in der die Finanzierungsarrangements und die Ziele festgelegt sind. Die Finanzierungsvereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen zu folgenden Punkten:
bei Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Unternehmen, vor allem KMU, einschließlich Mikrounternehmen, die Schlussfolgerungen einer Bewertung von Lücken zwischen der Bereitstellung solcher Instrumente und der Nachfrage nach solchen Instrumenten;
bei Stadtentwicklungsfonds Stadtentwicklungsstudien oder -bewertungen und in operationelle Programme integrierte Stadtentwicklungspläne ;
bei Fonds oder anderen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die relevanten Unions- und nationalen Regulierungsrahmen und die relevanten nationalen Strategien.
Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor: Wenn mit den Finanzierungsinstrumenten Unternehmen unterstützt werden, umfassen die Bestimmungen zur Festlegung und Kontrolle der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Investitionspolitik mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.
Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm;
an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln;
die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds;
die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen;
die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden;
die Überwachung der Durchführung von Investitionen;
die Prüfanforderungen;
eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten;
die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.
Die Bedingungen für Beiträge zu Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Kreditfonds und Stadtentwicklungsfonds aus Holding-Fonds, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Risikokapitalfonds, dem Garantiefonds, dem Kreditfonds oder Stadtentwicklungsfonds einerseits und dem Holding-Fonds andererseits geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung enthält mindestens die in Artikel 43 Absatz 6 aufgeführten Elemente.