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Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt: a) vom Zuschlagsempfänger zu zahlender Preis, b) Betrag der Denaturierungsprämie, c) Betrag der Ausfuhrerstattung.
Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der im Angebot angegebene Preis, b) in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Preis.
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