Art. 44 32006R0952
Die eingereichten Angebote sind der Interventionsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
In dem Angebot sind anzugeben: Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben dazu anfordern.
die Bezeichnung der Ausschreibung,
der Name und die Anschrift des Bieters,
die Bezeichnung der Partie,
die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,
pro Tonne je nach Fall, angegeben in EUR bis auf zwei Stellen hinter dem Komma:
Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.
Ein Angebot ist nur gültig, wenn
vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 200 EUR pro Tonne Zucker gestellt wurde,
es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung wird,
In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag
die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,
spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt.
Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.
Ein einmal eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.