Art. 57 32006R0952
Mitteilung der Mengen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker