Art. 46 32006R0952
Festsetzung der Beträge
Sehen die Ausschreibungsbedingungen keinen Mindestpreis bzw. Höchstbetrag für die Denaturierungsprämie bzw. Ausfuhrerstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben.