Art. 45 32006R0952
Auswertung der Angebote
(1)
Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)
Die Angebote werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.