Erwägungsgrund 49 32009R1099
Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen, wenn Tiere angesichts ihres Gesundheitszustands notgetötet werden müssen und/oder wenn es keine geeigneten Möglichkeiten gibt, sie optimal zu schützen. Derartige Abweichungen sollten jedoch nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Planung dienen. Daher sollte ausführlicher geplant und der Tierschutz in Notfallplänen für Tierseuchen angemessen berücksichtigt werden.