Erwägungsgrund 32 32009R1099
Die Ruhigstellung von Tieren ist notwendig für die Sicherheit der Unternehmer und die sachgerechte Anwendung einiger Betäubungsmethoden. Allerdings wird die Ruhigstellung die Tiere voraussichtlich in Stress versetzen und sollte daher nur über möglichst kurze Zeit erfolgen.