Erwägungsgrund 28 32009R1099
Durch gut geschultes und qualifiziertes Personal verbessern sich die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden. Zu den Fachkenntnissen hinsichtlich des Tierschutzes gehören Kenntnisse über die grundlegenden Verhaltensweisen und die Bedürfnisse der betreffenden Tierart sowie über Anzeichen des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens. Auch technische Kenntnisse bezüglich der eingesetzten Betäubungsgeräte zählen dazu. Vom Personal, das bestimmte mit der Schlachtung zusammenhängende Tätigkeiten durchführt oder das die saisonale Tötung von Pelztieren beaufsichtigt, sollte daher verlangt werden, dass es über einen Sachkundenachweis im Hinblick auf die durchzuführenden Tätigkeiten verfügt. Es stünde allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, einen Sachkundenachweis von sonstigem Personal zu verlangen, das Tiere tötet.