Erwägungsgrund 56 32009R1099
Die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Abhaltung von Schulungen sollten nach einem einheitlichen Schema erfolgen. In dieser Verordnung sollten daher die entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sachkundenachweise auszustellen bzw. zu entziehen sind oder ihre Gültigkeit auszusetzen ist.