Erwägungsgrund 50 32009R1099
Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitgeteilt. Derzeit liefert das ADNS keine speziellen Angaben über den Tierschutz, könnte aber in Zukunft entsprechend weiterentwickelt werden. Daher sollte eine Abweichung von der Informationspflicht hinsichtlich des Tierschutzes im Falle einer Bestandsräumung vorgesehen werden, damit die Weiterentwicklung des ADNS erwogen werden kann.