Erwägungsgrund 59 32009R1099
Die Auslegung, der Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen erfordern eine langfristige Planung und ebensolche Investitionen. Infolgedessen sollte diese Verordnung eine geeignete Übergangsfrist vorsehen, damit den Unternehmen der Branche genügend Zeit gegeben wird, sich an die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor die Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen gelten.