Erwägungsgrund 61 32009R1099
Da das Ziel dieser Verordnung, einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Normen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung dieses Ziels, Tiere zum Zeitpunkt der Tötung zu schützen, spezifische Bestimmungen über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Bestimmungen über damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzuschreiben. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.