Erwägungsgrund 13 32009R1099
Bisweilen können Tiere gefährlich für den Menschen sein, indem sie möglicherweise das Leben eines Menschen gefährden, schwerwiegende Verletzungen verursachen oder tödliche Krankheiten übertragen. Derartige Risiken werden normalerweise durch eine zweckmäßige Ruhigstellung der Tiere vermieden; jedoch kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, gefährliche Tiere zu töten, damit diese Risiken beseitigt werden. Unter solchen Umständen kann die Tötung aufgrund der jeweiligen Notlage nicht immer unter idealen Tierschutzbedingungen erfolgen. Daher ist es nötig, in derartigen Fällen von der Verpflichtung der Betäubung oder unmittelbaren Tötung abzuweichen.