Erwägungsgrund 14 32009R1099
Bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei sind die Umstände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztieren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd oder der Freizeitfischerei vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.