Erwägungsgrund 45 32009R1099
Damit beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien der Gemeinschaft sinnvoll, die einschlägige Informationen über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien zu verabschieden.