Erwägungsgrund 47 32009R1099
Kleine Schlachthöfe, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, benötigen kein kompliziertes Verwaltungssystem, um die Grundsätze dieser Verordnung zu verwirklichen. Die Vorschrift, einen Tierschutzbeauftragten zu haben, stünde daher in solchen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen; diese Verordnung sollte daher für die betreffenden Schlachthöfe eine Ausnahme von dieser Vorschrift vorsehen.