Erwägungsgrund 54 32009R1099
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf Tierschutzvorschriften. Folglich ist es nur erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung zu treffen sind.