Erwägungsgrund 46 32009R1099
Die Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Ernennung einer dazu qualifizierten Personen zum Tierschutzbeauftragten, der bzw. die die Umsetzung von Arbeitsanweisungen zum Tierschutz in Schlachthöfen koordiniert und überprüft, Vorteile für den Tierschutz hat. Daher sollte diese Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft umgesetzt werden. Der Tierschutzbeauftragte sollte über ausreichende Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen, um dem Personal an der Schlachtlinie einschlägige Anweisungen zu geben.