Erwägungsgrund 102 CRR
Zu diesem Zweck sollte die EBA im Beobachtungszeitraum unter anderem prüfen und bewerten, ob ein Schwellenwert von 60 % für liquide Aktiva der Stufe 1, eine Begrenzung der Zuflüsse auf 75 % der Abflüsse und die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung von 60 % ab dem 1. Januar 2015 und stufenweise auf 100 % ansteigend angemessen sind. Bei der Bewertung und Berichterstattung über die einheitlichen Begriffsbestimmungen des Bestands an liquiden Aktiva sollte die EBA von der Definition der erstklassigen liquiden Aktiva des Basler Ausschusses ausgehen und dabei unionsspezifische und nationale Besonderheiten berücksichtigen. Die EBA sollte zum einen die Währungen ermitteln, bei denen der Bedarf von in der Union niedergelassenen Instituten an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in der betreffenden Währung übersteigt, und zum anderen jährlich prüfen, ob Ausnahmen, einschließlich derjenigen dieser Verordnung gewährt werden sollten. Des Weiteren sollte sie jährlich bewerten, ob die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen sowie der nach dieser Verordnung bereits gewährten Ausnahmen durch in der Union niedergelassene Institute an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden sollte oder die bestehenden Bedingungen überprüft werden sollten. Sie sollte die Ergebnisse ihrer Analyse der Kommission in einem Jahresbericht vorlegen.