Erwägungsgrund 89 CRR
Um sicherzustellen, dass von den zuständigen Behörden gewährte Ausnahmen für Kredite die Kohärenz der mit dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Vorschriften nicht dauerhaft gefährden, sollten die zuständigen Behörden nach einer Übergangszeit – und falls die Überprüfung keine Ergebnisse bringt – die EBA dazu konsultieren, ob es nach wie vor zweckmäßig ist, die Möglichkeit, Ausnahmen für bestimmte Kredite zu gewähren, zu nutzen.