Erwägungsgrund 131 CRR
Angesichts der Ausführlichkeit und der Zahl der technischen Regulierungsstandards, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind, sollte – wenn die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, der mit dem von der EBA vorgelegten Entwurf identisch ist – der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erheben können, gegebenenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden. Ferner sollte die Kommission die technischen Regulierungsstandards möglichst so rechtzeitig erlassen, dass das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität technischer Regulierungsstandards sowie der Besonderheiten der Geschäftsordnungen, der Arbeitsplanung und der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und des Rates eine vollständige Prüfung vornehmen können.