Erwägungsgrund 128 CRR
Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute, bestimmte Eigenmittelinstrumente, aufsichtliche Anpassungen, Abzüge von Eigenmitteln, zusätzliche Eigenmittelinstrumente, Minderheitsbeteiligungen, Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit, Verfahren bei Kreditrisikoanpassungen, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, Ansätze für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Konvergenz der Aufsichtspraxis, Liquidität und Übergangsbestimmungen für Eigenmittel ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.