Erwägungsgrund 29 CRR
Die EBA handelt laut der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Ferner ist die EBA im Hinblick auf die Tätigkeiten von Instituten verpflichtet, in Fragen tätig zu werden, die nicht direkt durch diese beiden Richtlinien abgedeckt sind, sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame und kohärente Anwendung jener Richtlinien zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte der Rolle und Aufgabe der EBA Rechnung tragen und die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beschriebenen Befugnisse der EBA erleichtern.