Erwägungsgrund 39 CRR
Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel, ihrer Angemessenheit für das Risiko, dem ein Institut ausgesetzt ist, sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte entweder den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Rechnung tragen, je nachdem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Institute verbindlich sind.