Erwägungsgrund 41 CRR
Am 26. Juni 2004 verabschiedete der Basler Ausschuss eine Rahmenvereinbarung über die internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenmittelanforderungen („Basel-II-Rahmenregelung“). Die in diese Verordnung übernommenen Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind den Bestimmungen der Basel-II-Rahmenregelung gleichwertig. Folglich ist diese Verordnung durch Aufnahme der ergänzenden Elemente des Basel-III-Regelung den Bestimmungen der Basel-II- und der Basel-III-Rahmenregelung gleichwertig.