Erwägungsgrund 8 CRR
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG haben zwar zu einer gewissen Harmonisierung der Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt, bieten aber den Mitgliedstaaten zahlreiche Optionen und Möglichkeiten, strengere Vorschriften als die jener Richtlinien vorzusehen. Daraus ergeben sich Divergenzen zwischen nationalen Rechtsvorschriften, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnten und so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern.