Erwägungsgrund 130 CRR
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Konsolidierung, gemeinsame Entscheidungen, Meldepflichten, Offenlegung, durch Immobilien besicherte Risikopositionen, Risikobewertung, Ansätze für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Risikogewichte und Spezifikation bestimmter Risikopositionen, Behandlung von Optionen und Optionsscheinen, Positionen in Eigenkapitalinstrumenten und Fremdwährungen, Verwendung interner Modelle, Verschuldung und außerbilanzielle Positionen mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.