Erwägungsgrund 75 CRR
Die zuständigen Behörden sollten unbeschadet dieser Verordnung weiterhin in der Lage sein, Voraberlaubnisverfahren in Bezug auf Verträge über Instrumente für zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital durchzuführen. In diesen Fällen sollten solche Kapitalinstrumente nur dann dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital des Instituts zugerechnet werden, wenn sie diese Verfahren erfolgreich durchlaufen haben.