Erwägungsgrund 88 CRR
Die Kommission sollte die einschlägigen Ausnahmen für Großkredite bis 31. Dezember 2015 überprüfen. Bis die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten während einer ausreichend langen Übergangszeit weiterhin die Möglichkeit haben, für bestimmte Großkredite eine Ausnahme von diesen Vorschriften zu gewähren. Aufbauend auf den Arbeiten im Rahmen der Ausarbeitung und Aushandlung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in diesen Fragen auf internationaler und auf Unionsebene sollte die Kommission prüfen, ob diese Ausnahmen weiterhin individuell oder auf allgemeinere Weise angewandt werden sollten, und darüber, ob die mit diesen Krediten verbundenen Risiken durch andere, in dieser Verordnung festgelegte wirksame Maßnahmen erfasst werden.