Erwägungsgrund 35 CRR
Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel einer Gruppe von Instituten zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgen.
Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel einer Gruppe von Instituten zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgen.