Erwägungsgrund 108 CRR
Ebenso sind die von der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft begebenen Anleihen von besonderer Bedeutung für die Sanierung des spanischen Bankensektors und stellen eine von der Kommission und der EZB unterstützte vorübergehende Maßnahme dar, die Bestandteil der Umstrukturierung des spanischen Bankensystems ist. Da ihre Ausgabe in der von der Kommission und der spanischen Regierung am 23. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Absichtserklärung (Memorandum of Understanding on Financial Sector Policy Conditionality) vorgesehen ist und die Übertragung der Vermögenswerte durch die Kommission als Maßnahme der staatlichen Beihilfe zur Auslagerung wertgeminderter Aktiva aus der Bilanz bestimmter Kreditinstitute genehmigt werden muss, und insofern als sie von der spanischen Regierung garantiert und von den Währungsbehörden als anerkennungsfähige Sicherheit akzeptiert werden, sollte die Kommission die Frage besonderer Mechanismen für den Bestandsschutz übertragbarer Vermögenswerte, die von Körperschaften mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen begeben oder garantiert werden, prüfen. Dabei sollte sie berücksichtigen, dass es Instituten gestattet sein sollte, bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gemäß dieser Verordnung vorrangige Anleihen der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität einzubeziehen.