Erwägungsgrund 22 CRR
Eine Überprüfung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission so unter anderem bewerten kann, ob die Instrumente der Makrofinanzaufsicht dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind, ob neue Instrumente vorgeschlagen werden sollten, ob die Deckung und das Ausmaß etwaiger Überschneidungen der auf ähnliche Risiken ausgerichteten Instrumente der Makrofinanzaufsicht in dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind und wie international vereinbarte Standards für systemrelevante Institute mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU zusammenwirken.