Erwägungsgrund 47 CRR
Die zuständigen Behörden sollten den Fällen angemessene Aufmerksamkeit schenken, in denen der Verdacht besteht, dass Angaben als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestuft werden, um ihre Offenlegung zu vermeiden. Entscheidet sich ein Institut dafür, als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestufte Angaben nicht offenzulegen, befreit es diese Einstufung nicht von der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung der betreffenden Angaben, wenn dieser Nichtveröffentlichung eine wesentliche Tragweite zugesprochen wird.