Erwägungsgrund 19 32014R0515
Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung einiger spezifischer mit den Zielen des Instruments zusammenhängender Kosten und sollte integraler Bestandteil der nationalen Programme sein.