Erwägungsgrund 20 32014R0515
Das Instrument sollte die Tätigkeiten ergänzen und ausbauen, die zum Aufbau der operativen Zusammenarbeit unter der Verantwortung der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Frontex-Agentur“) durchgeführt werden, einschließlich der neuen Tätigkeiten, die sich aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates eingebrachten Änderungen ergeben, und damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, die im Interesse und im Namen des gesamten Schengen-Raums Außengrenzen überwachen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Programme die analytischen Instrumente und die von der Agentur Frontex ausgearbeiteten operativen und technischen Leitlinien sowie die erstellten Lehrpläne, vor allem die gemeinsamen Kernlehrpläne für die Schulung des Grenzschutzpersonals, einschließlich der Komponenten, die die Grundrechte und den Zugang zu internationalem Schutz betreffen, berücksichtigen sollten. Zur Herstellung der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen sowie zur Herstellung von Kohärenz und zur Vermeidung von Kostenineffizienz sollte die Kommission die Frontex-Agentur zu den Entwürfen der nationalen Programme, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, und insbesondere zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Tätigkeiten, konsultieren.