Erwägungsgrund 39 32014R0515
Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden, bilden.