Erwägungsgrund 38 32014R0515
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten regeln. Der Grundbetrag für die einzelnen Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der Zuweisungen im Rahmen des Außengrenzenfonds für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2010 bis 2012 berechnet werden, wobei die sich so ergebende Zahl durch den Gesamtbetrag der Zuweisungen zu teilen ist, der für die geteilte Mittelverwaltung für diese drei Jahre zur Verfügung steht. Die Berechnungen wurden gemäß den Verteilungskriterien der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vorgenommen.