Erwägungsgrund 40 32014R0515
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme anbetrifft, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.