Erwägungsgrund 29 32014R0515
Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR), das durch die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, mit den Finanzmitteln ausstatten, die erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten.