Erwägungsgrund 1 32016R0589
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist als Grundfreiheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eine der Säulen des Binnenmarkts der Union und in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) verankert. Ihre Durchführung ist durch Rechtsvorschriften der Union näher geregelt, die darauf abzielen, die uneingeschränkte Ausübung der den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten.