Erwägungsgrund 22 32016R0589
Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese Einrichtungen die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung einer optimalen Anwendung ergreifen. Die Überwachung sollte sich in erster Linie auf die Daten stützen, die diese Einrichtungen den Nationalen Koordinierungsbüros gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, könnte gegebenenfalls aber auch Kontrollen und Prüfungen, wie stichprobenartige Überprüfungen, umfassen. Dazu sollte auch die Überwachung der Erfüllung der geltenden Zugänglichkeitsanforderungen gehören.